Remote-Betrieb über QO-100

    • Official Post

    aus gegebenem Anlass hier eine kleine Erinnerung:


    Der Remotebetrieb einer Amateurfunkstation über QO-100 ist nur dann gestattet, wenn die Station dem Operator selbst gehört und an dessen eigenen Standort betrieben wird. Er muss jederzeit die volle Kontrolle über die Station haben und diese insbesondere umgehend Abschalten können, falls beispielsweise Störungen entstehen. Sonderfälle von unbemannten und automatisch arbeitenden Stationen bedürfen sowohl einer Erlaubnis durch den Betreiber der Weltraumfunkstelle, in diesem Falle vertreten durch die AMSAT-DL, als auch einer Sondergenehmigung durch die im jeweiligen Land verantwortliche Regulierungsbehörde. Die internationalen und nationalen rechtlichen Bestimmungen sind vom Operator jederzeit einzuhalten. Die obige Vereinbarung ist in Übereinstimmung u.a. mit AMSAT-DL, AMSAT-UK, QARS und Es’hailSat abgestimmt.

  • Ich möchte hier keine Grundsatzdiskussion über die Rechtslage des Remote-Betriebs in Deutschland führen, denn diese ist durchaus noch sehr unklar und die BNetzA hat hierzu versprochen die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen.


    Daher richtet sich meine Frage hier ganz klar an die Auffassung der AMSAT-DL:


    Gilt "wenn die Station dem Operator selbst gehört und an dessen eigenem Standort betrieben wird" auch im Falle einer als e.V. gemeinschaftlich betriebenen Clubstation? Schliesslich ist ein Verein die Gemeinschaft seiner Mitglieder, somit gehört eine solche dann auch allen.


    Konkret, wenn wir als Amsat-DL in Bochum eine Remote-Station bauen würden, die für Mitglieder nutzbar ist, wäre das von dieser Regelung abgedeckt?

    • Official Post

    Hallo Michael,


    eine Grundsatzdiskussion erübrigt sich m.E. auch deswegen, weil die Regeln und Rahmenbedingungen oben bereits ziemlich eindeutig beschrieben sind.. Es fehlt vielleicht noch der Hinweis, dass QO-100 eine unbemannte automatisch arbeitende Weltraumfunkstelle ist und der rechtliche Eigentümer das Recht hat, die Spielregeln für die Nutzung seines Systems selber zu bestimmen, wie zum Beispiel Verbot von FM- oder einen, über die oben beschriebene persönliche Nutzung weit hinausreichenden, Remote-Betrieb (Ausnahme Not- und Katastrophenfälle). Natürlich müssen sich die Regeln innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen der zuständigen Verwaltung (CRA) und ITU-RR bewegen, die den Rahmen bilden.

    So die allgemeine Rechtsauffassung derjenigen fachlichen Stellen, mit denen ich gesprochen habe.


    Konkret zu Deiner Frage:

    Selbstverständlich wird sich AMSAT-DL selbst auch an diese Regeln halten. Der Aufbau einer solchen fernbedienten Remote-Station (§13AFuV) in Bochum ist nicht geplant. Übrigens mag die Funkstation zwar allen Mitgliedern gehören, aber auch Klubstationsrufzeichen sind immer personenbezogen. Es gibt einen zugeteilten Lizenzinhaber und die anderen Funkamateure der Gruppe dürfen die Klubstation mitbenutzen, haben dabei aber das Rufzeichen der Klubstation zu verwenden und nicht das eigene Rufzeichen... siehe §14AFuV


    73s Peter

  • A small reminder for the occasion:


    Remote operation of an amateur radio station via QO-100 is only permitted if the station belongs to the operator himself and is operated at his own location. He must have full control of the station at all times and, in particular, be able to switch it off immediately if, for example, faults occur. Special cases of unmanned and automatically working stations require a permit from the operator of the space station, in this case represented by the AMSAT-DL, as well as a special permit from the regulatory authority responsible in the respective country. The operator must comply with international and national legal regulations at all times. The above agreement is agreed in accordance with, among others, AMSAT-DL, AMSAT-UK, QARS and Es'hailSat.

    Why is there a requirement for the entire station to "belong" to the operator ? This would technically mean ownership of all the hardware and the site it is located in. As long as the rest of these requirements are met and the operator has responsibility for the operation then there is no legal need to have title-absolute surely? I suspect many stations, remote or otherwise will need to close down if for example they rent their home or the hardware still belongs to the credit card company.


    Mike

  • That makes sense. In English we say "main station address" as shown on the license, but this is not helpful for portable operation or when operating at alternative locations. For remote operation I think it has to be the main address or one in a notice of variation. It is something of a grey area.


    Another rule, not mentioned by Peter, is that you must be able to listen on frequencies you transmit on. This is absolutely vital in shared spectrum where the primary user may need to request that you stop. This is of course an old rule really intended for where HF bands shared with other services but as a result, operating the AMSAT DL and Khune transverters which are not capable of receiving where they transmit is not strictly legal in the UK, unless the operator has another 2.4 GHz receiver. I have never heard of this rule being applied. It's much more of a risk with LEOs operating at VHF/UHF. We all recall what happened when a cubesat was placed at the bottom of 144 MHz.


    Mike

  • Hallo Peter,


    vielen Dank für die schnelle Antwort, ich muss hier aber doch nochmal nachhaken:


    Konkret zu Deiner Frage:

    Selbstverständlich wird sich AMSAT-DL selbst auch an diese Regeln halten. Der Aufbau einer solchen fernbedienten Remote-Station (§13AFuV) in Bochum ist nicht geplant.


    vielleicht habe ich mich da missverständlich ausgedrückt, meine Frage war nicht ob sich die AMSAT-DL daran halten wird oder ob so ein Aufbau geplant ist, sondern ob die AMSAT-DL rein hypothetisch mit einer Clubstationsnutzung, insofern alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, einverstanden wäre - oder ob "wenn die Station dem Operator selbst gehört und an dessen eigenen Standort betrieben wird" tatsächlich so eng gefasst ist, dass sich die Aussage wirklich nur auf die Operator-eigene Station zuhause bezieht.


    Also vielleicht nochmal ganz konkret formuliert:


    Wenn ein Mitglied eines eingetragenen e.V. eine Rufzeichenzuteilung gemäß §13AFuV hätte und so eine Remote-Station am Clubstandort betreiben würde und die Mitglieder (remote) über QO-100 funken möchten, wäre die AMSAT-DL damit einverstanden?


    Ich lese Deine vorige Antwort als "ja", möchte aber sicher gehen, dass ich hier keinen Interpretationsfehler mache.


    vy 73,


    Michael

    • Official Post

    Ich denke privater Remote-Betrieb ist erlaubt, öffentlicher nicht.

    Wie ist der Remote-Betrieb über die Club-Station gemeint ? Der OM sitzt zu Hause in seinem Shack und benutzt das Club-Rufzeichen oder sitzt er im Club-Lokal in dessen Shack ? Bei ersterem Fall wäre der Betrieb öffentlich und nicht erlaubt und in zweitem Fall wäre der Betrieb privat und erlaubt (meine Meinung).


    Hat ein OM in seinem Zuhause keine Gelegenheit, eine QO-100-Station aufzubauen weil z.B. die Sicht nach Süden verbaut ist, er aber z.B. ein Feriendomizil besitzt, darf er doch dort eine QO-100-Station betreiben und sie privat ferngesteuert betreiben. Natürlich darf er sie dann nicht durch Veröffentlichung der IP-Adresse bekannt machen. Dies gilt dann auch für die Club-Station.


    So habe ich jetzt alles verstanden und wollte diese Diskussion für die Mitleser klarstellen. Für irgendwelche Einwände bin ich offen.

  • So hab ich es auch während meiner Ausbildung zur Klasse A gelernt. (So lange noch nicht her)

    Jeder muss seine Station jederzeit zu 100% kontrollieren und ggf. sofort abschalten können.

    Bedeutet für mich eindeutig: Betrieb einer Remote-Station ausserhalb des QTH ist nicht zulässig.

    Und schon gar nicht Nutzung durch Dritte.

    Lasse mich aber gern eines Besseren belehren.


    73

  • Hat ein OM in seinem Zuhause keine Gelegenheit, eine QO-100-Station aufzubauen weil z.B. die Sicht nach Süden verbaut ist, er aber z.B. ein Feriendomizil besitzt, darf er doch dort eine QO-100-Station betreiben und sie privat ferngesteuert betreiben.

    Das sehe ich nicht so.


    Betrieb vom eingetragenen Standort welcher in der Lizenz steht. Alles andere ist portabel- oder mobilbetrieb. Da sitzt der Operator am Gerät.


    In jedem Fall muss, so hab ich das auch verstanden, muss derr Operator physisch in der Lage sein seine Anlage stillzulegen, sozusagen den Stecker zu ziehen. Bei Remotebetrieb aus der Ferne ist das meines Erachtens nicht mehr gegeben. Bei Remoteausfall bedingt durch dritte (Netzbetreiber, Stromversorger usw.) ist der Operator nicht mehr in der Lage ggf. Sender abzuschalten. -> unzulässig.

    • Official Post

    Dass der Remotebetrieb über QO-100 durch Dritte nicht gestattet ist, ist ja nun klar. Darüber brauchen wir nicht mehr zu diskutieren. Die Geräte lassen sich übrigens auch ferngesteuert übers Internet ein- und ausschalten. Dies ist kein Argument, den Remote-Betrieb deswegen generell zu verbieten. Es liegt am Operator (OM), diese wie auch immer auszuschalten, wenn dies irgendwelche Gesetze vorschreiben.


    Auf KW gibts übrigens viele Remote-Stationen.

    • Official Post

    Hallo Robert


    Jetzt haben wir gleichzeitig geschrieben, das ist ja wirklich ein "heisses Eisen". Jetzt sollten wir aber nicht abweichen und diskutieren, ob Remote-Betrieb generell erlaubt ist. Nach googeln habe ich in den ersten Ergebnissen z.B. diese Seite gefunden:

    https://dl6jz.de/2017/08/23/remote-station-ueberblick/

  • Hallo Thomas,


    ja sicher, in der heutigen Zeit sind die Regelwerke vielleicht auch nicht mehr ganz "zeitgemäß" ....

    Mein Kommentar ging ja auch nur in die Richtung "Fernsteuerung von Stationen", und da gibt es in Deutschland halt die Amateurfunkverordnung - AFuV, in welcher der Umgang mit ferngesteuerten Stationen geregelt ist. (§13).

    Ob die ein oder andere Veröffentlichung im Internet damit vereinbar ist, ich weiß es nicht ....


    73´s de Robert

  • Zur gesetzlichen Lage in DL: Wenn eine Station von einem anderen Standort als in der Genehmigungsurkunde eingetragen fernbedient betrieben wird handelt es sich dann nicht um eine automatische/fernbediente Station die einer gesonderten Rufzeichenzuteilung bedarf?


    Ohne eine solche Rufzeichenzuteilung für automatische/fernbediente Stationen ist meinem Verständnis nach auch „privater“ Remotebetrieb in DL unzulässig. Zumindest solange es keine anderslautenden Bestimmungen der BNetzA dazu gibt.

  • Ja, und im Eingangsposting wurden eigentlich auch ganz klar die beiden Bedingungen für den Remotebetrieb via QO-100 genannt:


    1. Genehmigung des Satellitenbetreibers/AMSAT muss vorliegen


    Remotebetrieb von Gruppen (private User oder Clubstationen) ist gemäß den Informationen des Satellitenbetreibers/AMSAT nicht erwünscht (siehe: Remote operation via QO-100)


    2. Genehmigung der Regulierungsbehörde/BNetzA muss vorliegen (in DL gesonderte Rufzeichenzuteilung für automatische/fernbediente Stationen nach §13AFuV)


    Eine automatische/fernbediente Station für den Zugriff/Betrieb über eine Weltraumfunkstelle dürfte eine recht spezielle Anwendung sein. Daher stelle ich mir eine Genehmigung durch die BNetzA nicht ganz einfach vor.


    Auch eine „private“ Remotestation (Bedienung/Zugriff erfolgt durch den Betreiber entfernt vom Senderstandort) ist eine automatische/fernbediente Station die in DL einer besonderen Genehmigung durch die BNetzA bedarf.