Selbsterklärung

  • Im Rahmen des Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - kurz BEMFV - ist jeder Senderbetreiber einer ortsfesten Anlage mit 10 W EIRP oder mehr verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

    1 Allgemeines

    Seit Inkrafttreten der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - kurz BEMFV - ist jeder Senderbetreiber einer ortsfesten Anlage mit 10 W EIRP oder mehr verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Eine Ausnahme sieht die BEMFV für die Antennenanlagen der Amateurfunkstellen vor, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, alternativ zur kostenpflichtigen Standortbescheinigung, eine Anzeige nach § 9 BEMFV einzureichen. Hiermit wird den Funkamateuren eine Sonderstellung bei den Funkdiensten eingeräumt. Kein anderer Funkdienst darf seine Erklärung selbst erstellen! Dabei gilt: Die Anzeige nach BEMFV (in Verf. 306/97 noch Selbsterklärung genannt) muss vor Aufnahme der Sendetätigkeit bei der zuständigen BNetzA-Außenstelle abgegeben werden.

    https://www.darc.de/fileadmin/…_Selbsterkl%C3%A4rung.pdf (Quelle: DARC)


    Mit dem USKA Excelsheet ergibt sich für einen 88cm Spiegel (15W max PEP , Aktivitaetsfaktor 0.5, Modulationsfaktor 0.2) einen Sicherheitsabstand von 1.55m *ohne* eine Winkeldaempfung zu verwenden (der Gain ist mit 24.7dBi angegeben). USKA rät von der Verwendung der Winkeldaempung explizit ab, solange die Sicherheitsabstaende ohne sie schon klein genug sind.

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