Verfügung Nr. 130/2023
Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse
Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wird die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen bis zum 23. Juni 2024 gestattet.
Nutzungsbestimmungen
Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP.
Dabei sind die Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten.